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Zustimmung zum Splitting

Ein Ehegatte muss auch im Jahr der Scheidung der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn sich der andere Ehegatte zum Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile bereit erklärt.

Ein Ehegatte muss aufgrund seiner ehelichen Pflichten der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer zustimmen, solange der andere Partner sich bereit erklärt, die eintretenden Nachteile auszugleichen. Dieser Anspruch auf Zustimmung besteht nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann noch, wenn die Eheleute bereits getrennt leben. Zwar bedeute das Getrenntleben, dass Teile der ehelichen Pflichten erlöschen - insbesondere was die gemeinsame Haushaltsführung anbelangt. Die ehelichen Verpflichtungen insgesamt gehen allerdings erst mit der rechtskräftigen Scheidung vollständig unter. Bis zur Scheidung kann der besser verdienende Ehegatte unter Ausgleich der finanziellen Nachteile für den anderen dessen Zustimmung zur Splitting-Veranlagung verlangen.

 
 
mrl-sahe 2024-11-27 wid-14 drtm-bns 2024-11-27