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Vollstreckung ausländischer Urteile

Wird durch arglistige Täuschung ein Urteil vor einem ausländischen Gericht erwirkt, ist dieses entgegen internationaler Abkommen innerhalb der BRD nicht vollstreckbar.

Urteile ausländischer Gerichte entfalten in der Bundesrepublik Deutschland nur aufgrund internationaler Verträge Rechtskraft. Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils erfolgt dennoch ohne rechtliche Überprüfung. Wenn allerdings das Urteil nur durch die arglistige Täuschung des ausländischen Gerichts ergangen ist, ist eine Vollstreckung innerhalb Deutschlands nicht möglich. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt widerspricht ein solches Urteil der öffentlichen Ordnung, womit es nach den einschlägigen Vertragsbestimmungen nicht zu vollstrecken ist.

 
 
mrl-sahe 2024-11-23 wid-17 drtm-bns 2024-11-23